Hoefer & Partner - Verzicht auf Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ, Mitteilung des EPA vom 8. Juni 2015
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Verzicht auf Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ, Mitteilung des EPA vom 8. Juni 2015

Zur Steigerung der Verfahrenseffizienz erhalten Anmelder nun die Möglichkeit, ausdrücklich auf das Recht zu verzichten, eine weitere Mitteilung gemäß Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten. Sofern die nachstehenden Voraussetzungen (s. Nr. II) erfüllt sind und die Prüfungsabteilung keine Einwände gegen die Änderungen oder Berichtigungen hat, gilt der Verzicht als von der Prüfungsabteilung anerkannt. In diesem Fall erlässt das Amt keine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ, sondern eine Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents. Die drei bestehenden, in Regel 71 (3) bis (7) EPÜ dargelegten Wege, auf eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu reagieren, bleiben von dieser neuen Möglichkeit unberührt.

Der Verzicht auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten, gilt nur dann als von der Prüfungsabteilung anerkannt, wenn der Anmelder innerhalb der in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ gesetzten, nicht verlängerbaren Frist von vier Monaten mehrere Voraussetzungen erfüllt. Er muss:

  • in seiner Erwiderung auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ausdrücklich angeben, dass er auf das Recht verzichtet, eine weitere Mitteilung zu erhalten; dies kann formlos erfolgen,
  • eine Übersetzung der Ansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einreichen, die nicht die Verfahrenssprache sind
  • die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr entrichten (bei Zahlungen mithilfe des automatischen Abbuchungsverfahrens sind die Hinweise unter Nr. 16 zu beachten)
  • Anspruchsgebühren für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 EPÜ entrichtet worden sind (bei Zahlungen mithilfe des automatischen Abbuchungsverfahrens sind die Hinweise unter Nr. 16 zu  beachten)
  • die Änderungen oder Berichtigungen kennzeichnen und gegebenenfalls ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung angeben (Regel 137 (4) EPÜ) sowie die betreffenden Seiten der die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ bildenden Unterlagen (Druckexemplar) mit den Änderungen oder Berichtigungen einreichen

Wenn alle Formerfordernisse erfüllt sind und die Prüfungsabteilung keine Einwände gegen die vom Anmelder beantragten Änderungen oder Berichtigungen hat – weil sie lediglich orthografische Fehler, falsche Begriffe, falsche Bezugszeichen oder Ähnliches betreffen, die keine Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens erfordern –, gilt der Verzicht als von der Prüfungsabteilung anerkannt, und es ergeht keine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ. Von sich aus kann die Prüfungsabteilung dann keine Änderungen mehr vornehmen (nicht einmal in Bezug auf Groß-/Kleinschreibung oder sprachliche Fehler), selbst wenn sie mit Grund annehmen kann, dass der Anmelder ihnen zustimmt.

Zum Volltext der Mitteilung:
https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2015/06/a52/2015-a52.pdf


Eintrag vom: 23.07.2015
© 2024 Hoefer & Partner Patentanwälte mbB, München und Stuttgart

* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2019”, published in Financial Times Europe, July 9th, 2019, FT Special Report
* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2020”, published in Financial Times Europe, June 18th, 2020, FT Special Report