Hoefer & Partner - Unzulässige Erweiterung, BPatG - 23 W (pat) 47/10
+49 (0) 89 - 642 447 - 0
Rückrufservice
Wir rufen sie zurück
Name*:

Tel.-Nr.*:

Aktenzeichen:

Anwalt:

Zeit/Datum:

Bitte eingeben: captcha

Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten zur Kontaktaufnahme gespeichert werden. Weitere Informationen in der Datenschutzerklärung

*Pflichtfeld

Unzulässige Erweiterung, BPatG – 23 W (pat) 47/10

Die Prüfungsstelle hatte die Anmeldung in der Anhörung zurückgewiesen, weil sowohl der Gegenstand des Haupt- als auch des Hilfsantrags gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert sei. Der 23. Senat sah den Wechsel von einem Patentanspruch, der auf eine „organische LED“ gerichtet war, auf einen Patentanspruch, der auf eine „LED“ gerichtet war, als zulässig an, obwohl in der Anmeldung nahezu überall der Ausdruck „organische LED“ verwendet wurde. Der Fachmann verstand nämlich zum Anmeldezeitpunkt, an dem der Begriff „organische Leuchtdiode“ noch nicht so gefestigt war wie heute, unter einer „organischen LED mit Kleberschicht“ eine „LED mit organischer Kleberschicht“. Die Änderung in den Ansprüchen war daher nach dem heutigen Verständnis der Bezeichnungen sogar notwendig.

http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=2014-1-21&nr=25755&pos=1&anz=4&Blank=1.pdf


Eintrag vom: 23.07.2015
© 2024 Hoefer & Partner Patentanwälte mbB, München und Stuttgart

* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2019”, published in Financial Times Europe, July 9th, 2019, FT Special Report
* Hoefer & Partner is listed in “Europe’s Leading Patent Law Firms 2020”, published in Financial Times Europe, June 18th, 2020, FT Special Report